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# FIN_NDG_1967
**Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 15](§15.md)

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# § 1
-

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# § 15
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# § 2
(1)
(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.

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# § 3
Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.

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# § 4
Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen gehen auf den Bund über.

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# § 6
(1)
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf sind bei Bemessung der Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in den Fällen des § 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 1 oder 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes übernommen werden.