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# FFGV_1993
**Verordnung zum Filmförderungsgesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)

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laws_md/ffgv_1993/§1.md Normal file
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# § 1
(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.

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laws_md/ffgv_1993/§2.md Normal file
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# § 2
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laws_md/ffgv_1993/§3.md Normal file
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# § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.