Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

23
laws_md/feinwausbv/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,23 @@
# § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
6.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
7.Qualitätsmanagement,
8.Prüfen und Messen,
9.Fügen,
10.Manuelles Spanen und Umformen,
11.Maschinelles Bearbeiten,
12.Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
13.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
14.Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,
15.Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,
16.Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,
17.Montieren und Inbetriebnehmen,
18.Instandhalten von technischen Systemen.