Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 6
(1) Als arbeitsunfähig gelten:
a)die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
b)der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
c)die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
d)die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.