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# FEHRPENSANO
**Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für
Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11](§11.md)
- [§ 12](§12.md)

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# § 1
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# § 10
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# § 11
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# § 12
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# § 2
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# § 3
(1)
(2)
(3) ... Für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten die Bestimmungen des § 7.

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# § 4
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# § 5
(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

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# § 6
(1) Als arbeitsunfähig gelten:
a)die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
b)der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
c)die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
d)die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

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# § 7
(1) Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten:
a)die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder,
b)die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde.
(2) Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
(3) Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.

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# § 8
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# § 9
Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.