Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1.die Bezeichnung des Antragstellers;
2.die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.