Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 188 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1
a)der Annehmende und der Anzunehmende,
b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c)der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2.in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
3.in Verfahren nach § 186 Nr. 3
a)der Annehmende und der Angenommene,
b)die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4.in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.