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# FAMFG
**Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Örtliche Zuständigkeit](§2.md)
- [§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit](§3.md)
- [§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht](§4.md)
- [§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit](§5.md)
- [§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen](§6.md)
- [§ 7 Beteiligte](§7.md)
- [§ 8 Beteiligtenfähigkeit](§8.md)
- [§ 9 Verfahrensfähigkeit](§9.md)
- [§ 10 Bevollmächtigte](§10.md)
- [§ 11 Verfahrensvollmacht](§11.md)
- [§ 12 Beistand](§12.md)
- [§ 13 Akteneinsicht](§13.md)
- [§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung](§14.md)
- [§ 14 Formulare; Verordnungsermächtigung](§14.md)
- [§ 14 Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden](§14.md)
- [§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung](§15.md)
- [§ 16 Fristen](§16.md)
- [§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand](§17.md)
- [§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung](§18.md)
- [§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung](§19.md)
- [§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung](§20.md)
- [§ 21 Aussetzung des Verfahrens](§21.md)
- [§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung](§22.md)
- [§ 22 Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte](§22.md)
- [§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag](§23.md)
- [§ 24 Anregung des Verfahrens](§24.md)
- [§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle](§25.md)
- [§ 26 Ermittlung von Amts wegen](§26.md)
- [§ 27 Mitwirkung der Beteiligten](§27.md)
- [§ 28 Verfahrensleitung](§28.md)
- [§ 29 Beweiserhebung](§29.md)
- [§ 30 Förmliche Beweisaufnahme](§30.md)
- [§ 31 Glaubhaftmachung](§31.md)
- [§ 32 Termin](§32.md)
- [§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten](§33.md)
- [§ 34 Persönliche Anhörung](§34.md)
- [§ 35 Zwangsmittel](§35.md)
- [§ 36 Vergleich](§36.md)
- [§ 36 Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung](§36.md)
- [§ 37 Grundlage der Entscheidung](§37.md)
- [§ 38 Entscheidung durch Beschluss](§38.md)
- [§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung](§39.md)
- [§ 40 Wirksamwerden](§40.md)
- [§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses](§41.md)
- [§ 42 Berichtigung des Beschlusses](§42.md)
- [§ 43 Ergänzung des Beschlusses](§43.md)
- [§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör](§44.md)
- [§ 45 Formelle Rechtskraft](§45.md)
- [§ 46 Rechtskraftzeugnis](§46.md)
- [§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte](§47.md)
- [§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme](§48.md)
- [§ 49 Einstweilige Anordnung](§49.md)
- [§ 50 Zuständigkeit](§50.md)
- [§ 51 Verfahren](§51.md)
- [§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens](§52.md)
- [§ 53 Vollstreckung](§53.md)
- [§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung](§54.md)
- [§ 55 Aussetzung der Vollstreckung](§55.md)
- [§ 56 Außerkrafttreten](§56.md)
- [§ 57 Rechtsmittel](§57.md)
- [§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde](§58.md)
- [§ 59 Beschwerdeberechtigte](§59.md)
- [§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger](§60.md)
- [§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde](§61.md)
- [§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache](§62.md)
- [§ 63 Beschwerdefrist](§63.md)
- [§ 64 Einlegung der Beschwerde](§64.md)
- [§ 65 Beschwerdebegründung](§65.md)
- [§ 66 Anschlussbeschwerde](§66.md)
- [§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde](§67.md)
- [§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens](§68.md)
- [§ 69 Beschwerdeentscheidung](§69.md)
- [§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde](§70.md)
- [§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde](§71.md)
- [§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde](§72.md)
- [§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde](§73.md)
- [§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde](§74.md)
- [§ 74 Zurückweisungsbeschluss](§74.md)
- [§ 75 Sprungrechtsbeschwerde](§75.md)
- [§ 76 Voraussetzungen](§76.md)
- [§ 77 Bewilligung](§77.md)
- [§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts](§78.md)
- [§ 79](§79.md)
- [§ 80 Umfang der Kostenpflicht](§80.md)
- [§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht](§81.md)
- [§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung](§82.md)
- [§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme](§83.md)
- [§ 84 Rechtsmittelkosten](§84.md)
- [§ 85 Kostenfestsetzung](§85.md)
- [§ 86 Vollstreckungstitel](§86.md)
- [§ 87 Verfahren; Beschwerde](§87.md)
- [§ 88 Grundsätze](§88.md)
- [§ 89 Ordnungsmittel](§89.md)
- [§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges](§90.md)
- [§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss](§91.md)
- [§ 92 Vollstreckungsverfahren](§92.md)
- [§ 93 Einstellung der Vollstreckung](§93.md)
- [§ 94 Eidesstattliche Versicherung](§94.md)
- [§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung](§95.md)
- [§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen](§96.md)
- [§ 96 Vollstreckung in Abstammungssachen](§96.md)
- [§ 97 Vorrang und Unberührtheit](§97.md)
- [§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen](§98.md)
- [§ 99 Kindschaftssachen](§99.md)
- [§ 100 Abstammungssachen](§100.md)
- [§ 101 Adoptionssachen](§101.md)
- [§ 102 Versorgungsausgleichssachen](§102.md)
- [§ 103 Lebenspartnerschaftssachen](§103.md)
- [§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene](§104.md)
- [§ 105 Andere Verfahren](§105.md)
- [§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit](§106.md)
- [§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen](§107.md)
- [§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen](§108.md)
- [§ 109 Anerkennungshindernisse](§109.md)
- [§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen](§110.md)
- [§ 111 Familiensachen](§111.md)
- [§ 112 Familienstreitsachen](§112.md)
- [§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung](§113.md)
- [§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht](§114.md)
- [§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln](§115.md)
- [§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit](§116.md)
- [§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen](§117.md)
- [§ 118 Wiederaufnahme](§118.md)
- [§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest](§119.md)
- [§ 120 Vollstreckung](§120.md)
- [§ 121 Ehesachen](§121.md)
- [§ 122 Örtliche Zuständigkeit](§122.md)
- [§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen](§123.md)
- [§ 124 Antrag](§124.md)
- [§ 125 Verfahrensfähigkeit](§125.md)
- [§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren](§126.md)
- [§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung](§127.md)
- [§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten](§128.md)
- [§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen](§129.md)
- [§ 129 Vorrang- und Beschleunigungsgebot](§129.md)
- [§ 130 Säumnis der Beteiligten](§130.md)
- [§ 131 Tod eines Ehegatten](§131.md)
- [§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe](§132.md)
- [§ 133 Inhalt der Antragsschrift](§133.md)
- [§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf](§134.md)
- [§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen](§135.md)
- [§ 136 Aussetzung des Verfahrens](§136.md)
- [§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen](§137.md)
- [§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts](§138.md)
- [§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen](§139.md)
- [§ 140 Abtrennung](§140.md)
- [§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags](§141.md)
- [§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags](§142.md)
- [§ 143 Einspruch](§143.md)
- [§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel](§144.md)
- [§ 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel](§145.md)
- [§ 146 Zurückverweisung](§146.md)
- [§ 147 Erweiterte Aufhebung](§147.md)
- [§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen](§148.md)
- [§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe](§149.md)
- [§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen](§150.md)
- [§ 151 Kindschaftssachen](§151.md)
- [§ 152 Örtliche Zuständigkeit](§152.md)
- [§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache](§153.md)
- [§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes](§154.md)
- [§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot](§155.md)
- [§ 155 Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge](§155.md)
- [§ 155 Beschleunigungsrüge](§155.md)
- [§ 155 Beschleunigungsbeschwerde](§155.md)
- [§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen](§156.md)
- [§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung](§157.md)
- [§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands](§158.md)
- [§ 158 Eignung des Verfahrensbeistands](§158.md)
- [§ 158 Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands](§158.md)
- [§ 158 Vergütung; Kosten](§158.md)
- [§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes](§159.md)
- [§ 160 Anhörung der Eltern](§160.md)
- [§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson](§161.md)
- [§ 162 Mitwirkung des Jugendamts](§162.md)
- [§ 163 Sachverständigengutachten](§163.md)
- [§ 163 Ausschluss der Vernehmung des Kindes](§163.md)
- [§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind](§164.md)
- [§ 165 Vermittlungsverfahren](§165.md)
- [§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen](§166.md)
- [§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen](§167.md)
- [§ 167 Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs](§167.md)
- [§ 167 Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung](§167.md)
- [§ 168 Auswahl des Vormunds](§168.md)
- [§ 168 Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse](§168.md)
- [§ 168 Bestellungsurkunde](§168.md)
- [§ 168 Anhörung in wichtigen Angelegenheiten](§168.md)
- [§ 168 Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen](§168.md)
- [§ 168 Beendigung der Vormundschaft](§168.md)
- [§ 168 Pflegschaft für Minderjährige](§168.md)
- [§ 168 Mitteilungspflichten des Standesamts](§168.md)
- [§ 169 Abstammungssachen](§169.md)
- [§ 170 Örtliche Zuständigkeit](§170.md)
- [§ 171 Antrag](§171.md)
- [§ 172 Beteiligte](§172.md)
- [§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand](§173.md)
- [§ 174 Verfahrensbeistand](§174.md)
- [§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung](§175.md)
- [§ 176 Anhörung des Jugendamts](§176.md)
- [§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme](§177.md)
- [§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung](§178.md)
- [§ 179 Mehrheit von Verfahren](§179.md)
- [§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts](§180.md)
- [§ 181 Tod eines Beteiligten](§181.md)
- [§ 182 Inhalt des Beschlusses](§182.md)
- [§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft](§183.md)
- [§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde](§184.md)
- [§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens](§185.md)
- [§ 186 Adoptionssachen](§186.md)
- [§ 187 Örtliche Zuständigkeit](§187.md)
- [§ 188 Beteiligte](§188.md)
- [§ 189 Fachliche Äußerung](§189.md)
- [§ 191 Verfahrensbeistand](§191.md)
- [§ 192 Anhörung der Beteiligten](§192.md)
- [§ 193 Anhörung weiterer Personen](§193.md)
- [§ 194 Anhörung des Jugendamts](§194.md)
- [§ 195 Anhörung des Landesjugendamts](§195.md)
- [§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung](§196.md)
- [§ 196 Zurückweisung des Antrags](§196.md)
- [§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind](§197.md)
- [§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren](§198.md)
- [§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes](§199.md)
- [§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen](§200.md)
- [§ 201 Örtliche Zuständigkeit](§201.md)
- [§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache](§202.md)
- [§ 203 Antrag](§203.md)
- [§ 204 Beteiligte](§204.md)
- [§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen](§205.md)
- [§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen](§206.md)
- [§ 207 Erörterungstermin](§207.md)
- [§ 208 Tod eines Ehegatten](§208.md)
- [§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit](§209.md)
- [§ 210 Gewaltschutzsachen](§210.md)
- [§ 211 Örtliche Zuständigkeit](§211.md)
- [§ 212 Beteiligte](§212.md)
- [§ 213 Anhörung des Jugendamts](§213.md)
- [§ 214 Einstweilige Anordnung](§214.md)
- [§ 214 Bestätigung des Vergleichs](§214.md)
- [§ 215 Durchführung der Endentscheidung](§215.md)
- [§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung](§216.md)
- [§ 216 Mitteilung von Entscheidungen](§216.md)
- [§ 217 Versorgungsausgleichssachen](§217.md)
- [§ 218 Örtliche Zuständigkeit](§218.md)
- [§ 219 Beteiligte](§219.md)
- [§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht](§220.md)
- [§ 221 Erörterung, Aussetzung](§221.md)
- [§ 222 Durchführung der externen Teilung](§222.md)
- [§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung](§223.md)
- [§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich](§224.md)
- [§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung](§225.md)
- [§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung](§226.md)
- [§ 227 Sonstige Abänderungen](§227.md)
- [§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde](§228.md)
- [§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern](§229.md)
- [§ 231 Unterhaltssachen](§231.md)
- [§ 232 Örtliche Zuständigkeit](§232.md)
- [§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache](§233.md)
- [§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand](§234.md)
- [§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten](§235.md)
- [§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter](§236.md)
- [§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft](§237.md)
- [§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen](§238.md)
- [§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden](§239.md)
- [§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253](§240.md)
- [§ 241 Verschärfte Haftung](§241.md)
- [§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung](§242.md)
- [§ 243 Kostenentscheidung](§243.md)
- [§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit](§244.md)
- [§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland](§245.md)
- [§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung](§246.md)
- [§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes](§247.md)
- [§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft](§248.md)
- [§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens](§249.md)
- [§ 250 Antrag](§250.md)
- [§ 251 Maßnahmen des Gerichts](§251.md)
- [§ 252 Einwendungen des Antragsgegners](§252.md)
- [§ 253 Festsetzungsbeschluss](§253.md)
- [§ 254 Mitteilungen über Einwendungen](§254.md)
- [§ 255 Streitiges Verfahren](§255.md)
- [§ 256 Beschwerde](§256.md)
- [§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften](§257.md)
- [§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung](§258.md)
- [§ 259 Formulare](§259.md)
- [§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts](§260.md)
- [§ 261 Güterrechtssachen](§261.md)
- [§ 262 Örtliche Zuständigkeit](§262.md)
- [§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache](§263.md)
- [§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen](§264.md)
- [§ 265 Einheitliche Entscheidung](§265.md)
- [§ 266 Sonstige Familiensachen](§266.md)
- [§ 267 Örtliche Zuständigkeit](§267.md)
- [§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache](§268.md)
- [§ 269 Lebenspartnerschaftssachen](§269.md)
- [§ 270 Anwendbare Vorschriften](§270.md)
- [§ 271 Betreuungssachen](§271.md)
- [§ 272 Örtliche Zuständigkeit](§272.md)
- [§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts](§273.md)
- [§ 274 Beteiligte](§274.md)
- [§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren](§275.md)
- [§ 276 Verfahrenspfleger](§276.md)
- [§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers](§277.md)
- [§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen](§278.md)
- [§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters](§279.md)
- [§ 280 Einholung eines Gutachtens](§280.md)
- [§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens](§281.md)
- [§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit](§282.md)
- [§ 283 Vorführung zur Untersuchung](§283.md)
- [§ 284 Unterbringung zur Begutachtung](§284.md)
- [§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht](§285.md)
- [§ 286 Inhalt der Beschlussformel](§286.md)
- [§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen](§287.md)
- [§ 288 Bekanntgabe](§288.md)
- [§ 290 Bestellungsurkunde](§290.md)
- [§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl](§291.md)
- [§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung](§292.md)
- [§ 292 Zahlungen an die Staatskasse](§292.md)
- [§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts](§293.md)
- [§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts](§294.md)
- [§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts](§295.md)
- [§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers](§296.md)
- [§ 297 Sterilisation](§297.md)
- [§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs](§298.md)
- [§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren](§299.md)
- [§ 300 Einstweilige Anordnung](§300.md)
- [§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit](§301.md)
- [§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung](§302.md)
- [§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde](§303.md)
- [§ 304 Beschwerde der Staatskasse](§304.md)
- [§ 305 Beschwerde des Untergebrachten](§305.md)
- [§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts](§306.md)
- [§ 307 Kosten in Betreuungssachen](§307.md)
- [§ 308 Mitteilung von Entscheidungen](§308.md)
- [§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde](§309.md)
- [§ 309 Mitteilungen an die Betreuungsbehörde](§309.md)
- [§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme](§310.md)
- [§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung](§311.md)
- [§ 312 Unterbringungssachen](§312.md)
- [§ 313 Örtliche Zuständigkeit](§313.md)
- [§ 314 Abgabe der Unterbringungssache](§314.md)
- [§ 315 Beteiligte](§315.md)
- [§ 316 Verfahrensfähigkeit](§316.md)
- [§ 317 Verfahrenspfleger](§317.md)
- [§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers](§318.md)
- [§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen](§319.md)
- [§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde](§320.md)
- [§ 321 Einholung eines Gutachtens](§321.md)
- [§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung](§322.md)
- [§ 323 Inhalt der Beschlussformel](§323.md)
- [§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen](§324.md)
- [§ 325 Bekanntgabe](§325.md)
- [§ 326 Zuführung zur Unterbringung;](§326.md)
- [§ 327 Vollzugsangelegenheiten](§327.md)
- [§ 328 Aussetzung des Vollzugs](§328.md)
- [§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme](§329.md)
- [§ 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme](§330.md)
- [§ 331 Einstweilige Anordnung](§331.md)
- [§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit](§332.md)
- [§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung](§333.md)
- [§ 334 Einstweilige Maßregeln](§334.md)
- [§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde](§335.md)
- [§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen](§336.md)
- [§ 337 Kosten in Unterbringungssachen](§337.md)
- [§ 338 Mitteilung von Entscheidungen](§338.md)
- [§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen](§339.md)
- [§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen](§340.md)
- [§ 341 Örtliche Zuständigkeit](§341.md)
- [§ 342 Begriffsbestimmung](§342.md)
- [§ 343 Örtliche Zuständigkeit](§343.md)
- [§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit](§344.md)
- [§ 345 Beteiligte](§345.md)
- [§ 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung](§346.md)
- [§ 347 Mitteilung über die Verwahrung](§347.md)
- [§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht](§348.md)
- [§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen](§349.md)
- [§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht](§350.md)
- [§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen](§351.md)
- [§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit](§352.md)
- [§ 352 Gemeinschaftlicher Erbschein](§352.md)
- [§ 352 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers](§352.md)
- [§ 352 Gegenständlich beschränkter Erbschein](§352.md)
- [§ 352 Öffentliche Aufforderung](§352.md)
- [§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge](§352.md)
- [§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen](§353.md)
- [§ 354 Sonstige Zeugnisse](§354.md)
- [§ 355 Testamentsvollstreckung](§355.md)
- [§ 356 Mitteilungspflichten](§356.md)
- [§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses](§357.md)
- [§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten](§358.md)
- [§ 359 Nachlassverwaltung](§359.md)
- [§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist](§360.md)
- [§ 361 Eidesstattliche Versicherung](§361.md)
- [§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs](§362.md)
- [§ 363 Antrag](§363.md)
- [§ 365 Ladung](§365.md)
- [§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung](§366.md)
- [§ 367 Wiedereinsetzung](§367.md)
- [§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung](§368.md)
- [§ 369 Verteilung durch das Los](§369.md)
- [§ 370 Aussetzung bei Streit](§370.md)
- [§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung](§371.md)
- [§ 372 Rechtsmittel](§372.md)
- [§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft](§373.md)
- [§ 374 Registersachen](§374.md)
- [§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren](§375.md)
- [§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung](§376.md)
- [§ 377 Örtliche Zuständigkeit](§377.md)
- [§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung](§378.md)
- [§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden](§379.md)
- [§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht](§380.md)
- [§ 381 Aussetzung des Verfahrens](§381.md)
- [§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge](§382.md)
- [§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit](§383.md)
- [§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen](§384.md)
- [§ 385 Einsicht in die Register](§385.md)
- [§ 386 Bescheinigungen](§386.md)
- [§ 387 Ermächtigungen](§387.md)
- [§ 388 Androhung](§388.md)
- [§ 389 Festsetzung](§389.md)
- [§ 390 Verfahren bei Einspruch](§390.md)
- [§ 391 Beschwerde](§391.md)
- [§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch](§392.md)
- [§ 393 Löschung einer Firma](§393.md)
- [§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften](§394.md)
- [§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen](§395.md)
- [§ 396](§396.md)
- [§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften](§397.md)
- [§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse](§398.md)
- [§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung](§399.md)
- [§ 400 Mitteilungspflichten](§400.md)
- [§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit](§401.md)
- [§ 402 Anfechtbarkeit](§402.md)
- [§ 403 Weigerung des Dispacheurs](§403.md)
- [§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht](§404.md)
- [§ 405 Termin; Ladung](§405.md)
- [§ 406 Verfahren im Termin](§406.md)
- [§ 407 Verfolgung des Widerspruchs](§407.md)
- [§ 408 Beschwerde](§408.md)
- [§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung](§409.md)
- [§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit](§410.md)
- [§ 411 Örtliche Zuständigkeit](§411.md)
- [§ 412 Beteiligte](§412.md)
- [§ 413 Eidesstattliche Versicherung](§413.md)
- [§ 414 Unanfechtbarkeit](§414.md)
- [§ 415 Freiheitsentziehungssachen](§415.md)
- [§ 416 Örtliche Zuständigkeit](§416.md)
- [§ 417 Antrag](§417.md)
- [§ 418 Beteiligte](§418.md)
- [§ 419 Verfahrenspfleger](§419.md)
- [§ 420 Anhörung; Vorführung](§420.md)
- [§ 421 Inhalt der Beschlussformel](§421.md)
- [§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen](§422.md)
- [§ 423 Absehen von der Bekanntgabe](§423.md)
- [§ 424 Aussetzung des Vollzugs](§424.md)
- [§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung](§425.md)
- [§ 426 Aufhebung](§426.md)
- [§ 427 Einstweilige Anordnung](§427.md)
- [§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung](§428.md)
- [§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde](§429.md)
- [§ 430 Auslagenersatz](§430.md)
- [§ 431 Mitteilung von Entscheidungen](§431.md)
- [§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen](§432.md)
- [§ 433 Aufgebotssachen](§433.md)
- [§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots](§434.md)
- [§ 435 Öffentliche Bekanntmachung](§435.md)
- [§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung](§436.md)
- [§ 437 Aufgebotsfrist](§437.md)
- [§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt](§438.md)
- [§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme](§439.md)
- [§ 440 Wirkung einer Anmeldung](§440.md)
- [§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses](§441.md)
- [§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit](§442.md)
- [§ 443 Antragsberechtigter](§443.md)
- [§ 444 Glaubhaftmachung](§444.md)
- [§ 445 Inhalt des Aufgebots](§445.md)
- [§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers](§446.md)
- [§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit](§447.md)
- [§ 448 Antragsberechtigter](§448.md)
- [§ 449 Glaubhaftmachung](§449.md)
- [§ 450 Besondere Glaubhaftmachung](§450.md)
- [§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung](§451.md)
- [§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit](§452.md)
- [§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast](§453.md)
- [§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit](§454.md)
- [§ 455 Antragsberechtigter](§455.md)
- [§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger](§456.md)
- [§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren](§457.md)
- [§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist](§458.md)
- [§ 459 Forderungsanmeldung](§459.md)
- [§ 460 Mehrheit von Erben](§460.md)
- [§ 461 Nacherbfolge](§461.md)
- [§ 462 Gütergemeinschaft](§462.md)
- [§ 463 Erbschaftskäufer](§463.md)
- [§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger](§464.md)
- [§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger](§465.md)
- [§ 466 Örtliche Zuständigkeit](§466.md)
- [§ 467 Antragsberechtigter](§467.md)
- [§ 468 Antragsbegründung](§468.md)
- [§ 469 Inhalt des Aufgebots](§469.md)
- [§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen](§470.md)
- [§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen](§471.md)
- [§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre](§472.md)
- [§ 473 Vorlegung der Zinsscheine](§473.md)
- [§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine](§474.md)
- [§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit](§475.md)
- [§ 476 Aufgebotsfrist](§476.md)
- [§ 477 Anmeldung der Rechte](§477.md)
- [§ 478 Ausschließungsbeschluss](§478.md)
- [§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses](§479.md)
- [§ 480 Zahlungssperre](§480.md)
- [§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2](§481.md)
- [§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre](§482.md)
- [§ 483 Hinkende Inhaberpapiere](§483.md)
- [§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung](§484.md)
- [§ 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen](§485.md)
- [§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen](§486.md)
- [§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft](§487.md)
- [§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden](§488.md)
- [§ 489 Rechtsmittel](§489.md)
- [§ 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren](§490.md)
- [§ 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden](§491.md)
- [§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren](§492.md)
- [§ 493 Übergangsvorschriften](§493.md)

3
laws_md/famfg/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

14
laws_md/famfg/§10.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 10 Bevollmächtigte
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1.Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

5
laws_md/famfg/§100.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 100 Abstammungssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

5
laws_md/famfg/§101.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 101 Adoptionssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

6
laws_md/famfg/§102.md Normal file
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@@ -0,0 +1,6 @@
# § 102 Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

10
laws_md/famfg/§103.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 103 Lebenspartnerschaftssachen
(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
1.ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
2.einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3.die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

10
laws_md/famfg/§104.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

3
laws_md/famfg/§105.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 105 Andere Verfahren
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

3
laws_md/famfg/§106.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

21
laws_md/famfg/§107.md Normal file
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

10
laws_md/famfg/§108.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
1.der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

21
laws_md/famfg/§109.md Normal file
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 109 Anerkennungshindernisse
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
1.wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
1.Familienstreitsachen,
2.die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

3
laws_md/famfg/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 11 Verfahrensvollmacht
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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laws_md/famfg/§110.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

14
laws_md/famfg/§111.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 111 Familiensachen
Familiensachen sind
1.Ehesachen,
2.Kindschaftssachen,
3.Abstammungssachen,
4.Adoptionssachen,
5.Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.Gewaltschutzsachen,
7.Versorgungsausgleichssachen,
8.Unterhaltssachen,
9.Güterrechtssachen,
10.sonstige Familiensachen,
11.Lebenspartnerschaftssachen.

6
laws_md/famfg/§112.md Normal file
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# § 112 Familienstreitsachen
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
1.Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

25
laws_md/famfg/§113.md Normal file
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# § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
1.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.die Güteverhandlung,
5.die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.das Anerkenntnis,
7.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
1.Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.Klage die Bezeichnung Antrag,
3.Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.Partei die Bezeichnung Beteiligter.

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# § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1.im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

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# § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

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# § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

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# § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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# § 118 Wiederaufnahme
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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laws_md/famfg/§119.md Normal file
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# § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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# § 12 Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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# § 120 Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

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@@ -0,0 +1,6 @@
# § 121 Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
1.auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2.auf Aufhebung der Ehe und
3.auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

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# § 122 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
7.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

3
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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# § 124 Antrag
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

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laws_md/famfg/§125.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 125 Verfahrensfähigkeit
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.

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# § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

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# § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

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laws_md/famfg/§128.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

3
laws_md/famfg/§129.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 129 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.

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laws_md/famfg/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 13 Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

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laws_md/famfg/§130.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 130 Säumnis der Beteiligten
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

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laws_md/famfg/§131.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 131 Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

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laws_md/famfg/§132.md Normal file
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# § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden.

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laws_md/famfg/§133.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 133 Inhalt der Antragsschrift
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1.Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
2.die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und
3.die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

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laws_md/famfg/§134.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

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laws_md/famfg/§135.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

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# § 136 Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.

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laws_md/famfg/§137.md Normal file
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# § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1.Versorgungsausgleichssachen,
2.Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

5
laws_md/famfg/§138.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands.

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laws_md/famfg/§139.md Normal file
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# § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.

5
laws_md/famfg/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 14 Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
(1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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laws_md/famfg/§140.md Normal file
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@@ -0,0 +1,18 @@
# § 140 Abtrennung
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
1.in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

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laws_md/famfg/§141.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

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laws_md/famfg/§142.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

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laws_md/famfg/§143.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 143 Einspruch
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

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laws_md/famfg/§144.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

7
laws_md/famfg/§145.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

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laws_md/famfg/§146.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 146 Zurückverweisung
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.

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laws_md/famfg/§147.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 147 Erweiterte Aufhebung
Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

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laws_md/famfg/§148.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

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laws_md/famfg/§149.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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laws_md/famfg/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

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laws_md/famfg/§150.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

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laws_md/famfg/§151.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 151 Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
1.die elterliche Sorge,
2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.die Kindesherausgabe,
4.die Vormundschaft,
5.die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

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laws_md/famfg/§152.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 152 Örtliche Zuständigkeit
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

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laws_md/famfg/§153.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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laws_md/famfg/§154.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

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laws_md/famfg/§155.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 155 Beschleunigungsbeschwerde
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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laws_md/famfg/§156.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

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laws_md/famfg/§157.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

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laws_md/famfg/§158.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 158 Vergütung; Kosten
(1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
(2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
(3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

14
laws_md/famfg/§159.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
1.ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

5
laws_md/famfg/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 16 Fristen
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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laws_md/famfg/§160.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 160 Anhörung der Eltern
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

5
laws_md/famfg/§161.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

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laws_md/famfg/§162.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 162 Mitwirkung des Jugendamts
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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laws_md/famfg/§163.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 163 Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

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laws_md/famfg/§164.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

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laws_md/famfg/§165.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 165 Vermittlungsverfahren
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

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laws_md/famfg/§166.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

7
laws_md/famfg/§167.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 167 Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
(1) In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind, die einer Genehmigung entgegenstehen. Wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll es von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen. § 162 ist nicht anwendbar.
(2) Legen die Eltern dem Gericht keine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vor oder sind Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Gericht weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. Es kann anordnen, dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen. Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

5
laws_md/famfg/§168.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 168 Mitteilungspflichten des Standesamts
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden und lehnt zumindest ein Elternteil den sich nach § 1617 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ab, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.

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laws_md/famfg/§169.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 169 Abstammungssachen
Abstammungssachen sind Verfahren
1.auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3.auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.auf Anfechtung der Vaterschaft.

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laws_md/famfg/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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laws_md/famfg/§170.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 170 Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

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laws_md/famfg/§171.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 171 Antrag
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

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laws_md/famfg/§172.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 172 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
1.das Kind,
2.die Mutter,
3.der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

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laws_md/famfg/§173.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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laws_md/famfg/§174.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 174 Verfahrensbeistand
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

5
laws_md/famfg/§175.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.

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laws_md/famfg/§176.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 176 Anhörung des Jugendamts
(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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laws_md/famfg/§177.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

5
laws_md/famfg/§178.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

5
laws_md/famfg/§179.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 179 Mehrheit von Verfahren
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

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laws_md/famfg/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

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laws_md/famfg/§180.md Normal file
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# § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.

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laws_md/famfg/§181.md Normal file
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# § 181 Tod eines Beteiligten
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

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laws_md/famfg/§182.md Normal file
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# § 182 Inhalt des Beschlusses
(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.

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laws_md/famfg/§183.md Normal file
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# § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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laws_md/famfg/§184.md Normal file
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# § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

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laws_md/famfg/§185.md Normal file
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# § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.
(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

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laws_md/famfg/§186.md Normal file
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# § 186 Adoptionssachen
Adoptionssachen sind Verfahren, die
1.die Annahme als Kind,
2.die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3.die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4.die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

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# § 187 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn
1.der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

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# § 188 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1
a)der Annehmende und der Anzunehmende,
b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c)der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2.in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
3.in Verfahren nach § 186 Nr. 3
a)der Annehmende und der Angenommene,
b)die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4.in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

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