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# FAHRSCHAUSBO_2012
**Fahrschüler-Ausbildungsordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung](§1.md)
- [§ 2 Art und Umfang der Ausbildung](§2.md)
- [§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze](§3.md)
- [§ 4 Theoretischer Unterricht](§4.md)
- [§ 5 Praktischer Unterricht](§5.md)
- [§ 5 Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung](§5.md)
- [§ 5 Evaluierung](§5.md)
- [§ 6 Abschluss der Ausbildung](§6.md)
- [§ 7 Ausnahmen](§7.md)
- [§ 8 Ordnungswidrigkeiten](§8.md)
- [§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§9.md)

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# § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
1.Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
2.Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
3.Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
4.Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
5.Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
6.Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
einschließt.

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# § 2 Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.

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# § 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.

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# § 4 Theoretischer Unterricht
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

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# § 5 Evaluierung
Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.

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# § 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

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# § 7 Ausnahmen
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
1.die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
2.die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
3.die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
4.die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
5.dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
6.die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
7.die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,
8.die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.

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# § 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
2.entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
4.entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
5.entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
6.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder
7.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
2.entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
3.entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
4.entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
5.entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
6.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.

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# § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.