Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

17
laws_md/ezulv_1976/§8.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# § 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
[Tabelle]
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
2.in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
3.in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
4.in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.