Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 2 Teilnehmer
(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind
1.der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,
2.der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,
3.jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und
4.jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.
(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.