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# § 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenständen Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise zu dokumentieren:
1.die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
2.die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
3.die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere einschließlich der Einzelheiten des Datentransfers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister,
4.Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie
5.Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach § 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.