Initial commit: Gesetze als Markdown

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# EUSCHULAUSLVORRV
**Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)

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# § 1
Die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

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# § 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.