Initial commit: Gesetze als Markdown

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2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
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# EURLV_DDR
**Verordnung über den Erholungsurlaub**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus
und Verfolgte des Faschismus](§8.md)

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laws_md/eurlv_ddr/§8.md Normal file
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# § 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus
und Verfolgte des Faschismus
Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.