Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

13
laws_md/esvg/§19.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer Rechtsverordnung nach
a)§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,
b)§ 4 Absatz 1 Nummer 8 oder
c)§ 11 Absatz 2 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
4.entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.