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# ESTZUSTV
**Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Örtliche Zuständigkeit](§1.md)
- [§ 2 Anwendungszeitraum](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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laws_md/estzustv/§1.md Normal file
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# § 1 Örtliche Zuständigkeit
Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

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laws_md/estzustv/§2.md Normal file
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# § 2 Anwendungszeitraum
Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.