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# ESTFREIGG
**Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel](§1.md)
- [§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende
Beträge](§2.md)
- [§ 3 Berlin-Klausel](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Freigabe der stillgelegten Mittel
Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.

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laws_md/estfreigg/§2.md Normal file
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# § 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende
Beträge
Künftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.

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laws_md/estfreigg/§3.md Normal file
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# § 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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laws_md/estfreigg/§4.md Normal file
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# § 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.