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# § 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.