Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

13
laws_md/erechv/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 5 Inhalt der elektronischen Rechnung
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.eine Leitweg-Identifikationsnummer,
2.die Bankverbindungsdaten,
3.die Zahlungsbedingungen und
4.die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
1.die Lieferantennummer,
2.eine Bestellnummer.
(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.