Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 3 Gütliche Einigung
(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs hat die zuständige Behörde durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichtete und die der zuständigen Behörde bekannten Berechtigten.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die zuständige Behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.