Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer
Gefahr/Widerruf von Befreiungen
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.