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# ELEKZEUGNV
**Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule
für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen](§1.md)
- [§ 2 Berlin-Klausel](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
[Tabelle]

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# § 2 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.