Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Schaltungsunterlagen auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren auszuwählen,
2.funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Maschinen und den zugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgeräten zu analysieren und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
3.Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.