Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 1 Begriffsbestimmung
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.Soldatinnen und Soldaten,
2.Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.Richterinnen und Richter des Bundes,
4.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.