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# EINSATZUV
**Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Einsatzunfall als](§1.md)
- [§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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laws_md/einsatzuv/§1.md Normal file
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# § 1 Einsatzunfall als
(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
1.eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
2.die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
1.posttraumatische Belastungsstörungen,
2.Anpassungsstörungen,
3.sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
4.Angststörungen,
5.affektive Störungen,
6.somatoforme Störungen,
7.akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
1.von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2.an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3.einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.

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# § 2 Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.

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laws_md/einsatzuv/§3.md Normal file
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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.