Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
2.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.