Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# EHRBET_TV
**Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Ehrenamtliche Betätigung](§1.md)
- [§ 2 Berufliche Eingliederung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

8
laws_md/ehrbet_tv/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 1 Ehrenamtliche Betätigung
(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die
1.unentgeltlich ausgeübt wird,
2.dem Gemeinwohl dient und
3.bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
(2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 250 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 250 Euro im Monat nicht übersteigt.

5
laws_md/ehrbet_tv/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 2 Berufliche Eingliederung
Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er
1.durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
2.in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.

3
laws_md/ehrbet_tv/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.