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# EHKOSTV_2007
**Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum
Zuteilungsgesetz 2007**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gebühren und Auslagen](§1.md)
- [§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung](§2.md)
- [§ 3 Widerspruch](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden erhoben
1.gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und
2.abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

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# § 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30 000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.

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# § 3 Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.