Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 58 Weitere Bestimmungen
(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.