Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.im schriftlichen Prüfungsteil,
2.im mündlichen Prüfungsteil.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.die zusammengefasste Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils,
2.die zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und der zusammengefassten Bewertung für den mündlichen Prüfungsteil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.