Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 7 Gleisneigung
(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
[Tabelle]
nicht überschreiten.
(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten2,5v.T. nicht überschreiten.
(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.