Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2.Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3.Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4.medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5.Korrekturen durchzuführen,
6.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7.Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie
8.Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.