Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 21 Einrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode
(1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.
(3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils drei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.