Initial commit: Gesetze als Markdown

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# DSIEGELERL
**Erlaß über die Dienstsiegel**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)

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# § 1
(1) Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt.
(2) Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.

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# § 2
(1) Das große Bundessiegel wird von dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, den Bundesministern und dem Rechnungshof der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Präsidenten, dem Zentralbankrat und dem Direktorium der Deutschen Bundesbank geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, sowie bei Bestallungen angewendet.
(2) Des großen Bundessiegels können sich auch der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates bedienen.
(3) Das Bundesverfassungsgericht, das Oberste Bundesgericht sowie die oberen Bundesgerichte verwenden das große Bundessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

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# § 3
(1) Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundessiegel; das gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank und ihre Urkundsbeamten.
(2) Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt.

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# § 4
Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen.

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# § 5
Der Bundesminister des Innern wird allgemeinverbindliche Richtlinien zur Ausführung des Erlasses aufstellen.