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# DRUCKERAUSBV_2011
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
- [§ 3 Struktur der Berufsausbildung](§3.md)
- [§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild](§4.md)
- [§ 5 Durchführung der Berufsausbildung](§5.md)
- [§ 6 Zwischenprüfung](§6.md)
- [§ 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung](§7.md)
- [§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung](§8.md)
- [§ 9 Zusatzqualifikation](§9.md)
- [§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation](§10.md)
- [§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse](§11.md)
- [§ 12 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen](§12.md)
- [§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§13.md)

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird
1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ derAnlage B 1der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

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# § 10 Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.

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# § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.

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# § 12 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Steindruckers und der Steindruckerin für den Bereich Handwerk wird aufgehoben.

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# § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin vom 2. Mai 2000 (BGBl. I S. 654) außer Kraft.

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# § 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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# § 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.

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# § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
1.Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,
2.Einrichten von Druckmaschinen,
3.Steuern von Druckprozessen,
4.Drucktechnologien und -prozesse,
5.Instandhalten von Druckmaschinen;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
1.zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
I.1Datenvorbereitung Digitaldruck,
I.2Druckformvorbereitung künstlerische Druckverfahren,
I.3Druckformherstellung,
I.4Druckformherstellung und Planung, Zeitungsdruck,
I.5Tiefdruckformbearbeitung,
I.6Tiefdruckformherstellung,
I.7Druckformherstellung künstlerische Druckverfahren,
I.8Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Bogenoffsetdruck,
I.9Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Rollenoffsetdruck,
I.10Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Tiefdruck,
I.11Digitaldruckprozess,
I.12Mailing-Produktion,
I.13Druckveredelung,
I.14Inlineveredelung,
I.15Inlineproduktion,
I.16Druckweiterverarbeitung,
I.17Produktbearbeitung,
I.18Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Rollenoffsetdruck,
I.19Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Illustrationstiefdruck,
I.20Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, rotativer Flexo-, Tapeten-, Dekortief-, Verpackungstief- und Etikettendruck,
I.21Weitere Druckverfahrenstechnik;
2.eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
II.1Bogenoffsetdruck,
II.2Akzidenz-Rollenoffsetdruck,
II.3Zeitungsdruck,
II.4Formulardruck,
II.5Illustrationstiefdruck,
II.6Tapetendruck,
II.7Dekortiefdruck,
II.8Verpackungsdruck,
II.9Etiketten-Rollendruck,
II.10Flexodruck,
II.11Digitaldruck,
II.12Großformatiger Digitaldruck,
II.13Künstlerische Druckverfahren;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Betriebliche Kommunikation.

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# § 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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# § 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1.Arbeitsplanung und
2.Drucktechnik
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
b)Druckdaten oder Druckformen zu übernehmen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,
c)Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,
d)druckspezifische Berechnungen durchzuführen;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Drucktechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,
b)Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen; Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;
2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
3.die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

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# § 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.Druckproduktion,
2.Auftragsplanung und Kommunikation,
3.Prozesstechnologie,
4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Druckproduktion bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)Druckmaschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellung zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,
b)die für Arbeitsaufträge benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Druckmaschinen zu beschaffen und Druckaufträge zu starten,
c)Druckergebnisse visuell und messtechnisch zu prüfen und zu beurteilen, bei Eingriffen in den Produktionsablauf die Wirkungszusammenhänge innerhalb von Druckmaschinen sowie im Hinblick auf das zu erzielende Druckergebnis zu berücksichtigen und in sein Handeln einzubeziehen,
d)Druckauflagen in der vorgegebenen Qualität termingerecht herzustellen,
e)seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;
2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 durchführen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und personeller Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
b)Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen der vor- und nachgelagerten Produktionsbereiche zu planen,
c)Maschinendaten auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
d)Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Druckmaschinen zu berücksichtigen,
e)planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,
b)verfahrensspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen, Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben einschließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,
c)qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung von Druckergebnissen anzuwenden; prozessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu nutzen,
d)die sich aus den eingesetzten Techniken ergebenden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,
e)Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu berücksichtigen,
f)Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,
g)prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich Druckproduktion mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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# § 9 Zusatzqualifikation
(1) Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.