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# DRIG
**Deutsches Richtergesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter](§1.md)
- [§ 2 Geltung für Berufsrichter](§2.md)
- [§ 3 Dienstherr](§3.md)
- [§ 4 Unvereinbare Aufgaben](§4.md)
- [§ 5 Befähigung zum Richteramt](§5.md)
- [§ 5 Studium](§5.md)
- [§ 5 Vorbereitungsdienst](§5.md)
- [§ 5 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst](§5.md)
- [§ 5 Prüfungen; Verordnungsermächtigung](§5.md)
- [§ 6 Anerkennung von Prüfungen](§6.md)
- [§ 7 Universitätsprofessoren](§7.md)
- [§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes](§8.md)
- [§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen](§9.md)
- [§ 10 Ernennung auf Lebenszeit](§10.md)
- [§ 11 Ernennung auf Zeit](§11.md)
- [§ 12 Ernennung auf Probe](§12.md)
- [§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe](§13.md)
- [§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags](§14.md)
- [§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis](§15.md)
- [§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags](§16.md)
- [§ 17 Ernennung durch Urkunde](§17.md)
- [§ 17 Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag](§17.md)
- [§ 18 Nichtigkeit der Ernennung](§18.md)
- [§ 19 Rücknahme der Ernennung](§19.md)
- [§ 19 Amtsbezeichnungen](§19.md)
- [§ 20 Allgemeines Dienstalter](§20.md)
- [§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis](§21.md)
- [§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe](§22.md)
- [§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags](§23.md)
- [§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung](§24.md)
- [§ 25 Grundsatz](§25.md)
- [§ 26 Dienstaufsicht](§26.md)
- [§ 27 Übertragung eines Richteramts](§27.md)
- [§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit](§28.md)
- [§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern](§29.md)
- [§ 30 Versetzung und Amtsenthebung](§30.md)
- [§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege](§31.md)
- [§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation](§32.md)
- [§ 33 Belassung des vollen Gehalts](§33.md)
- [§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit](§34.md)
- [§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte](§35.md)
- [§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung](§36.md)
- [§ 37 Abordnung](§37.md)
- [§ 38 Richtereid](§38.md)
- [§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit](§39.md)
- [§ 40 Schiedsrichter und Schlichter](§40.md)
- [§ 41 Rechtsgutachten](§41.md)
- [§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege](§42.md)
- [§ 43 Beratungsgeheimnis](§43.md)
- [§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters](§44.md)
- [§ 44 Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter](§44.md)
- [§ 44 Abberufung von ehrenamtlichen Richtern](§44.md)
- [§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters](§45.md)
- [§ 45 Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter](§45.md)
- [§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts](§46.md)
- [§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter](§47.md)
- [§ 48 Eintritt in den Ruhestand](§48.md)
- [§ 48 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen](§48.md)
- [§ 48 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen](§48.md)
- [§ 48 Teilzeitbeschäftigung](§48.md)
- [§ 48 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen](§48.md)
- [§ 49 Richterrat und Präsidialrat](§49.md)
- [§ 50 Zusammensetzung des Richterrats](§50.md)
- [§ 51 Wahl des Richterrats](§51.md)
- [§ 52 Aufgaben des Richterrats](§52.md)
- [§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung](§53.md)
- [§ 54 Bildung des Präsidialrats](§54.md)
- [§ 55 Aufgabe des Präsidialrats](§55.md)
- [§ 56 Einleitung der Beteiligung](§56.md)
- [§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats](§57.md)
- [§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder](§58.md)
- [§ 59 Abgeordnete Richter](§59.md)
- [§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen](§60.md)
- [§ 61 Verfassung des Dienstgerichts](§61.md)
- [§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts](§62.md)
- [§ 63 Disziplinarverfahren](§63.md)
- [§ 64 Disziplinarmaßnahmen](§64.md)
- [§ 65 Versetzungsverfahren](§65.md)
- [§ 66 Prüfungsverfahren](§66.md)
- [§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren](§67.md)
- [§ 68 Aussetzung von Verfahren](§68.md)
- [§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes](§69.md)
- [§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts](§70.md)
- [§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes](§71.md)
- [§ 71 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes](§71.md)
- [§ 72 Bildung des Richterrats](§72.md)
- [§ 73 Aufgaben des Richterrats](§73.md)
- [§ 74 Bildung des Präsidialrats](§74.md)
- [§ 75 Aufgaben des Präsidialrats](§75.md)
- [§ 76 Altersgrenzen](§76.md)
- [§ 76 Teilzeitbeschäftigung](§76.md)
- [§ 77 Errichtung von Dienstgerichten](§77.md)
- [§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts](§78.md)
- [§ 79 Rechtszug](§79.md)
- [§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren](§80.md)
- [§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren](§81.md)
- [§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren](§82.md)
- [§ 83 Verfahrensvorschriften](§83.md)
- [§ 84 Verfassungsrichter](§84.md)
- [§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften](§104.md)
- [§ 107 (weggefallen)](§107.md)
- [§ 108 (weggefallen)](§108.md)
- [§ 109 Befähigung zum Richteramt](§109.md)
- [§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise](§112.md)
- [§ 112 Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst](§112.md)
- [§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts](§120.md)
- [§ 120 Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen](§120.md)
- [§ 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes](§121.md)
- [§ 122 Staatsanwälte](§122.md)
- [§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte](§123.md)
- [§ 124 Laufbahnwechsel](§124.md)
- [§ 125 (weggefallen)](§125.md)
- [§ 126 Inkrafttreten](§126.md)

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laws_md/drig/§1.md Normal file
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# § 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

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laws_md/drig/§10.md Normal file
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# § 10 Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
1.als Beamter des höheren Dienstes,
2.im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
3.als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
4.als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
5.in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.

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laws_md/drig/§104.md Normal file
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# § 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

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laws_md/drig/§107.md Normal file
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# § 107 (weggefallen)
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laws_md/drig/§108.md Normal file
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# § 108 (weggefallen)
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laws_md/drig/§109.md Normal file
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# § 109 Befähigung zum Richteramt
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

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laws_md/drig/§11.md Normal file
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# § 11 Ernennung auf Zeit
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

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laws_md/drig/§112.md Normal file
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# § 112 Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ein rechtswissenschaftliches Diplom erworben haben, das dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für die Berufe „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ eröffnet.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
1.die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
2.Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.
Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 1a hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.

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# § 12 Ernennung auf Probe
(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.
(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

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laws_md/drig/§120.md Normal file
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# § 120 Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

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laws_md/drig/§121.md Normal file
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# § 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

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laws_md/drig/§122.md Normal file
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# § 122 Staatsanwälte
(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.
(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.
(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

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laws_md/drig/§123.md Normal file
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# § 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.

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laws_md/drig/§124.md Normal file
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# § 124 Laufbahnwechsel
(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.
(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.
(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt".

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laws_md/drig/§125.md Normal file
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# § 125 (weggefallen)
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laws_md/drig/§126.md Normal file
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# § 126 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Die §§ 114 und 116 treten jedoch bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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laws_md/drig/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

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laws_md/drig/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) (weggefallen)

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laws_md/drig/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.
(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

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laws_md/drig/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
(1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.
(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.

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laws_md/drig/§17.md Normal file
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# § 17 Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.

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laws_md/drig/§18.md Normal file
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# § 18 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
2.(weggefallen)
3.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

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laws_md/drig/§19.md Normal file
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# § 19 Amtsbezeichnungen
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").
(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").
(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

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laws_md/drig/§2.md Normal file
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# § 2 Geltung für Berufsrichter
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

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laws_md/drig/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 20 Allgemeines Dienstalter
Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

18
laws_md/drig/§21.md Normal file
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# § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
(1) Der Richter ist entlassen,
1.wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,
2.wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, oder
3.wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird.
In den Fällen der Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(2) Der Richter ist zu entlassen,
1.wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten,
2.wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
3.wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist,
4.wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt,
5.wenn er die Altersgrenze erreicht oder dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
6.wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden. Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

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laws_md/drig/§22.md Normal file
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# § 22 Entlassung eines Richters auf Probe
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
1.wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.
(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

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laws_md/drig/§23.md Normal file
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# § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

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laws_md/drig/§24.md Normal file
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# § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
1.Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
1a.Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
2.Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

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laws_md/drig/§25.md Normal file
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# § 25 Grundsatz
Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

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laws_md/drig/§26.md Normal file
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# § 26 Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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laws_md/drig/§27.md Normal file
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# § 27 Übertragung eines Richteramts
(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen.
(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.

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laws_md/drig/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

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laws_md/drig/§29.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

3
laws_md/drig/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Dienstherr
Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.

12
laws_md/drig/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 30 Versetzung und Amtsenthebung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.

7
laws_md/drig/§31.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1.in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2.in den einstweiligen Ruhestand oder
3.in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

7
laws_md/drig/§32.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.
(2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.
(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.

5
laws_md/drig/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 33 Belassung des vollen Gehalts
(1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.
(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.

3
laws_md/drig/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

3
laws_md/drig/§35.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

5
laws_md/drig/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze.

7
laws_md/drig/§37.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 37 Abordnung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.

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laws_md/drig/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

3
laws_md/drig/§39.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

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laws_md/drig/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 4 Unvereinbare Aufgaben
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1.Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.Prüfungsangelegenheiten,
5.den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

5
laws_md/drig/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 40 Schiedsrichter und Schlichter
(1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann.
(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

5
laws_md/drig/§41.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 41 Rechtsgutachten
(1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen.
(2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

3
laws_md/drig/§42.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

3
laws_md/drig/§43.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 43 Beratungsgeheimnis
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

9
laws_md/drig/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 44 Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung das Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.
(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthöhere Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht oder ist die Entscheidung von einem obersten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen worden ist.

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laws_md/drig/§45.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 45 Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

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laws_md/drig/§46.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

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laws_md/drig/§47.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter
In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.

3
laws_md/drig/§48.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 48 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

5
laws_md/drig/§49.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 49 Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.

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laws_md/drig/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 5 Prüfungen; Verordnungsermächtigung
(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

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laws_md/drig/§50.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 50 Zusammensetzung des Richterrats
(1) Der Richterrat besteht bei dem
1.Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,
2.Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.
(2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

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laws_md/drig/§51.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 51 Wahl des Richterrats
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.

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laws_md/drig/§52.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 52 Aufgaben des Richterrats
Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.

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laws_md/drig/§53.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.

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laws_md/drig/§54.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 54 Bildung des Präsidialrats
(1) Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungsgericht ist zugleich für die Truppendienstgerichte zuständig. Er besteht bei
1.dem Bundesgerichtshof aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern,
2.den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, einem vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.
Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit. Die weiteren Mitglieder werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, geheim und unmittelbar gewählt. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewählten Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern dieser Gerichte gewählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.

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laws_md/drig/§55.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 55 Aufgabe des Präsidialrats
Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.

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laws_md/drig/§56.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 56 Einleitung der Beteiligung
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

7
laws_md/drig/§57.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 57 Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.
(3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.

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laws_md/drig/§58.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.

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laws_md/drig/§59.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 59 Abgeordnete Richter
(1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Wird ein Richter im Bundesdienst an ein anderes Gericht oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Gericht nach Ablauf von drei Monaten.
(2) Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat nicht wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst scheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Präsidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine Wahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.

5
laws_md/drig/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 6 Anerkennung von Prüfungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.
(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.

3
laws_md/drig/§60.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

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laws_md/drig/§61.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 61 Verfassung des Dienstgerichts
(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
(2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.
(3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.
(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

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laws_md/drig/§62.md Normal file
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
1.in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)Nichtigkeit einer Ernennung,
b)Rücknahme einer Ernennung,
c)Entlassung,
d)Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.bei Anfechtung
a)einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).

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laws_md/drig/§63.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 63 Disziplinarverfahren
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

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laws_md/drig/§64.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 64 Disziplinarmaßnahmen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

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laws_md/drig/§65.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 65 Versetzungsverfahren
(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

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laws_md/drig/§66.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 66 Prüfungsverfahren
(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

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laws_md/drig/§67.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

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laws_md/drig/§68.md Normal file
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# § 68 Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

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laws_md/drig/§69.md Normal file
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# § 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

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laws_md/drig/§7.md Normal file
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# § 7 Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.

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laws_md/drig/§70.md Normal file
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# § 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.

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laws_md/drig/§71.md Normal file
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# § 71 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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laws_md/drig/§72.md Normal file
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# § 72 Bildung des Richterrats
In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

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laws_md/drig/§73.md Normal file
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# § 73 Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1.Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

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laws_md/drig/§74.md Normal file
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# § 74 Bildung des Präsidialrats
(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.
(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

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laws_md/drig/§75.md Normal file
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# § 75 Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.

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laws_md/drig/§76.md Normal file
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# § 76 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

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laws_md/drig/§77.md Normal file
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# § 77 Errichtung von Dienstgerichten
(1) In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.
(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit ständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(3) Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.
(4) Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden, dass ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mitwirken. Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Die anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsanwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das weitere Verfahren zur Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach Landesrecht.

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laws_md/drig/§78.md Normal file
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# § 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1.in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)Nichtigkeit einer Ernennung,
b)Rücknahme einer Ernennung,
c)Entlassung,
d)Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.bei Anfechtung
a)einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

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laws_md/drig/§79.md Normal file
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# § 79 Rechtszug
(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

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# § 8 Rechtsformen des Richterdienstes
Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

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# § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Die Revision ist stets zuzulassen.
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

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# § 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder
3.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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# § 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind.
(3) § 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß. Das Urteil kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.

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# § 83 Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.

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# § 84 Verfassungsrichter
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.

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# § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.