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# DPAGBEFUGANO_2016
**Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden](§1.md)
- [§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten](§2.md)
- [§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1.die Niederlassungen,
2.die Shared Service Center und
3.die Geschäftsbereiche Vertrieb.

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# § 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1.die Leitung der Niederlassungen,
2.die Leitung der Shared Service Center und
3.die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.

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# § 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
1.in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
2.im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

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# § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 27. September 2013 (BGBl. I S. 3752, 3899) außer Kraft.