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# DGBANKUMWG
**Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Errichtung durch Umwandlung](§1.md)
- [§ 2 Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber](§2.md)
- [§ 3 Aktien](§3.md)
- [§ 4 Satzung](§4.md)
- [§ 5 Aufgabe](§5.md)
- [§ 6 Vorstand](§6.md)
- [§ 7 Aufsichtsrat](§7.md)
- [§ 8 Erste Hauptversammlung](§8.md)
- [§ 9 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen](§9.md)
- [§ 10 Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9](§10.md)
- [§ 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz](§11.md)
- [§ 12 Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit](§12.md)
- [§ 13 Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen,
Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie
ihr gewährte Darlehen](§13.md)
- [§ 14 Übergangsregelungen für betriebliche Interessenvertretung
sowie für ehemalige Beamte](§14.md)
- [§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§15.md)

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# § 1 Errichtung durch Umwandlung
(1) Die Deutsche Genossenschaftsbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft". Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. § 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

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# § 10 Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
(1) Das Recht zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen erlischt, wenn der Anteil der Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen und der anderen juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft wirtschaftlich verbunden sind (genossenschaftliche Unternehmen), am Grundkapital der Aktiengesellschaft am Ende des Geschäftsjahres insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird.
(2) Im Anhang des Jahresabschlusses ist jeweils über die Gesamthöhe der Anteile der genossenschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 zu berichten.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem das Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 erloschen ist, diese Tatsache im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

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# § 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

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# § 12 Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit
(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.
(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden können.
(3) Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnungen, welche die Anlegung von Geldern oder die Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder der Deutschen Genossenschaftsbank betreffen, gelten auch für die Aktiengesellschaft.

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# § 13 Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen,
Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie
ihr gewährte Darlehen
(1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank begebenen gedeckten Schuldverschreibungen gelten als gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Deutschen Genossenschaftsbank oder der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Darlehen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gewährleistungen einer solchen Körperschaft.

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# § 14 Übergangsregelungen für betriebliche Interessenvertretung
sowie für ehemalige Beamte
(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates der bisherige Gesamtpersonalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der örtlichen Personalräte endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch am 31. Mai 2000. Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald in mindestens zwei Betrieben oder Betriebsteilen der Aktiengesellschaft, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben sind. Die vorstehenden Sätze gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung der Deutschen Genossenschaftsbank entsprechend.
(2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten.
(3) Die in der Deutschen Genossenschaftsbank zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter.
(4) Die Aktiengesellschaft übernimmt die beamtenrechtlichen Rechte und Verpflichtungen, insbesondere Versorgungsansprüche aus früheren Beamten- und Dienstverhältnissen, die am 31. Dezember 1997 gegenüber der Deutschen Genossenschaftsbank bestanden haben.

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# § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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# § 2 Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber
(1) Die Anteilsinhaber der Deutschen Genossenschaftsbank übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft im Verhältnis ihrer bisherigen Nominalbeteiligung am Grundkapital der Deutschen Genossenschaftsbank. Die Nominalbeteiligungen der Aktionäre werden im Anhang 1 zu diesem Gesetz festgelegt.
(2) Die dem Bund aus seiner gesetzlichen Beteiligung in Höhe von nominal einer Million Deutsche Mark zustehenden 200 Stück vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von jeweils fünftausend Deutsche Mark gehen auf die Aktiengesellschaft über.

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# § 3 Aktien
Die Aktien der Aktiengesellschaft lauten vorbehaltlich künftiger Satzungsänderungen auf den Namen.

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# § 4 Satzung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang 2 zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden.

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# § 5 Aufgabe
Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.

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# § 6 Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.

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# § 7 Aufsichtsrat
(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Genossenschaftsbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 8 einzuberufende Hauptversammlung.
(2) Die § 95 bis 103 Abs. 1 bis 3 und 5, § 104 des Aktiengesetzes und das Mitbestimmungsgesetz finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.

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# § 8 Erste Hauptversammlung
Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Diese Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht kraft Satzung entsandt werden und nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind.

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# § 9 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.
(2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muß in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den §§ 12 bis 18 und § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz. § 4a des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank, bei der Europäischen Zentralbank, bei anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und bei geeigneten Kreditinstituten sowie durch Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Ersatzdeckung darf insgesamt 10 vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen; für Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes gilt dabei eine Höchstgrenze von 8 vom Hundert.
(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.
(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.