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# BZKJBGEBV
**Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Erhebung von Gebühren](§1.md)
- [§ 2 Höhe der Gebühren](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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laws_md/bzkjbgebv/§1.md Normal file
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# § 1 Erhebung von Gebühren
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

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laws_md/bzkjbgebv/§2.md Normal file
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# § 2 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

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laws_md/bzkjbgebv/§3.md Normal file
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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.