Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

10
laws_md/bwfsprv/§28.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 28 Prüfungsakte
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
2.die Prüfungsprotokolle und
3.die Prüfungsliste.
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Abschlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
(3) Die Klausuren und Protokolle werden nach Beendigung der Prüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsliste wird 30 Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.