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# BWAHLGFRISTABKV_2024
**Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Abkürzung der Fristen](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)

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# § 1 Abkürzung der Fristen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
1.In § 18 tritt
a)in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
b)in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,
c)in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.
2.In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
3.In § 26 tritt
a)in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
4.In § 28 tritt
a)in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

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# § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.