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# BTVBHHFZUSTANO
**Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beihilfeangelegenheiten](§1.md)
- [§ 2 Heilfürsorgeangelegenheiten](§2.md)
- [§ 3 Vorbehaltsklausel](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Beihilfeangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.

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# § 2 Heilfürsorgeangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.

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# § 3 Vorbehaltsklausel
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.

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# § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1472) außer Kraft.