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# BTHAUSO_2025
**Hausordnung des Deutschen Bundestages**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Zutrittsberechtigung](§2.md)
- [§ 2 Zugangsberechtigung zu IT-Systemen](§2.md)
- [§ 3 Plenarsaal](§3.md)
- [§ 4 Verhalten in Gebäuden](§4.md)
- [§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien](§5.md)
- [§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien](§6.md)
- [§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot](§7.md)
- [§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe](§8.md)
- [§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen](§9.md)
- [§ 10 Schlussbestimmungen](§10.md)

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# § 1 Geltungsbereich
Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) einschließlich des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages dienen der parlamentarischen Arbeit. In den Gebäuden übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Parlaments dürfen alle Mitglieder und alle Fraktionen des Deutschen Bundestages gleichberechtigt im Rahmen der Kapazitäten nutzen. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen dürfen für Veranstaltungen mit Dritten nur innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genutzt werden. Es gilt diese Hausordnung.

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# § 10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.

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# § 2 Zugangsberechtigung zu IT-Systemen
(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).
(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.
(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.
(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

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# § 3 Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen
1.
a)die Mitglieder des Bundestages,
b)die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
c)die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
d)die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
2.die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
3.auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
(2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt:
1.Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,
2.Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben wird,
3.Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.
(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

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# § 4 Verhalten in Gebäuden
(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren, die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.
(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.
(4) Das Mitbringen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 verwendet zu werden, ist grundsätzlich nicht gestattet. Näheres bestimmen ergänzende Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2.
(5) Das Mitbringen von Fahrrädern, (Elektro-)Rollern und Tieren ausgenommen Blindenführhunde, staatlich anerkannte Assistenzhunde nach § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und Diensthunde, die im Auftrag der Polizei beim Deutschen Bundestag eingesetzt werden ist nicht gestattet.
(6) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.

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# § 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien
(1) Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.
(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.

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# § 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien
(1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.
(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.
(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.

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# § 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot
(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

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# § 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe
(1) Über die Überlassung von Räumlichkeiten des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumlichkeiten der Fraktionen bleibt unberührt.
(2) Werden Räumlichkeiten in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.
(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.
(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.

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# § 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.