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# BT_EP_BERTRANO
**Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, Klageerwiderungen oder Rechtsmitteln von beihilfeberechtigten Mitgliedern des Bundestages sowie beihilfeberechtigten ehemaligen Mitgliedern des Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie ihren Hinterbliebenen auf das Bundesverwaltungsamt**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren](§1.md)
- [§ 2 Übergangsregelung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Zuschüssen zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften nach der Bundesbeihilfeverordnung übertragen, soweit Mitglieder des Bundestages, ehemalige Mitglieder des Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie deren Hinterbliebene betroffen sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle.
(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 besitzt das Bundesverwaltungsamt auch die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen.

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# § 2 Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft.