Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,19 @@
# BSV_1998
**Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der
Sozialversicherung für 1998**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der
Landwirte](§2.md)
- [§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung
der Landwirte](§3.md)
- [§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

3
laws_md/bsv_1998/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1998 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.

6
laws_md/bsv_1998/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# § 2 Beitrag in der Alterssicherung der
Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1998 monatlich 335 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 monatlich 280 Deutsche Mark.

10
laws_md/bsv_1998/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung
der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]

12
laws_md/bsv_1998/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# § 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1998 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1998
[Tabelle]
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

3
laws_md/bsv_1998/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.