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# BSV_1996
**Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung für 1996 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der
Sozialversicherung für 1996**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte](§2.md)
- [§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte](§3.md)
- [§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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laws_md/bsv_1996/§1.md Normal file
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# § 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.

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laws_md/bsv_1996/§2.md Normal file
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# § 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 monatlich 265 Deutsche Mark.

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laws_md/bsv_1996/§3.md Normal file
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# § 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]

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laws_md/bsv_1996/§4.md Normal file
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# § 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1996
1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
[Tabelle]
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
[Tabelle]
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

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laws_md/bsv_1996/§5.md Normal file
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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.