Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7 Gegenstand der Herstellererklärung
(1) Die Herstellererklärung enthält die Zusicherung, dass das Produkt für die nach § 8 festgelegte Dauer die für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt. Der Hersteller verpflichtet sich innerhalb des Zeitraumes nach § 8 Absatz 1 Satz 1, das Bundesamt unaufgefordert zu informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten Eigenschaften des Produktes ändern, sobald sie ihm bekannt werden, einschließlich Störungen der Informationssicherheit des Produktes und Sicherheitslücken. Der Hersteller verpflichtet sich des Weiteren, ihm bekannt werdende Sicherheitslücken unverzüglich zu beheben und den Stand der dafür erfolgten Maßnahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten Informationen anzuzeigen.
(2) Das Bundesamt informiert auf seiner Internetseite über die Änderung oder Aufhebung der für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicherheitsanforderungen, Technischen Richtlinien oder die Ungeeignetheit von branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben.
(3) Bedient sich der Antragsteller zur Antragstellung oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 9c des BSI-Gesetzes oder dieser Rechtsverordnung eines Dritten, werden ihm die Handlungen des Dritten wie eigene zugerechnet.