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# BSG_2002
**Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des
Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung
für 2002**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung](§2.md)
- [§ 3 Zahlungen für Kindererziehungszeiten](§3.md)

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laws_md/bsg_2002/§1.md Normal file
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# § 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2002 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.

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laws_md/bsg_2002/§2.md Normal file
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# § 2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2002 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2002
[Tabelle]
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

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laws_md/bsg_2002/§3.md Normal file
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# § 3 Zahlungen für Kindererziehungszeiten
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 11.614.934.173 Euro.