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# BSG_2000
**Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der
gesetzlichen Rentenversicherung für 2000**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der
Rentenversicherung](§2.md)

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laws_md/bsg_2000/§1.md Normal file
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# § 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert.

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laws_md/bsg_2000/§2.md Normal file
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# § 2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der
Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2000
1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
[Tabelle]
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
[Tabelle]
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.