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# BSG_1999
**Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der
Sozialversicherung für 1999**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der
Landwirte](§2.md)
- [§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung
der Landwirte](§3.md)
- [§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung](§4.md)

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laws_md/bsg_1999/§1.md Normal file
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# § 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom Hundert.

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laws_md/bsg_1999/§2.md Normal file
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# § 2 Beitrag in der Alterssicherung der
Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 327 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche Mark.

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laws_md/bsg_1999/§3.md Normal file
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# § 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung
der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]

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laws_md/bsg_1999/§4.md Normal file
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# § 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes berechneten Faktoren betragen für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999
[Tabelle]
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.